HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 49
Landestierärztekammer
(1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der tierärztlichen Bezirksverbände.
(2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
(3) Der Landestierärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.