HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 48
Tierärztliche Bezirksverbände
(1) 1Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. 3Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die
1.
in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
2.
ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.