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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 43
Zahnärztliche Bezirksverbände
(1) 1Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. 3Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. 4Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 5Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die
1.
in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
2.
ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.