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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 18
Besondere Berufspflichten
(1) 1Die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
soweit sie in eigener Praxis tätig sind, am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns teilzunehmen und sich an dessen Finanzierung zu beteiligen,
3.
über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
4.
sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen ärztlichen Bezirksverbands oder der Landesärztekammer nachzuweisen; die Landesärztekammer ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht für den Arzt persönlich, es sei denn, der Arzt ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert.
2Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenhandelsgesellschaft ist nicht statthaft.
(2) 1Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5 000 000 Euro beträgt. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) 1Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen. 2Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, wenn nicht die Mitteilung nach ärztlicher Erkenntnis zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB oder aus ärztlicher Sicht im Interesse des ungeborenen Lebens geboten ist; sie haben zur Einhaltung dieser Pflicht ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen anzuhalten, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
die festgestellte Dauer der Schwangerschaft,
2.
die Durchführung der Aufklärung und Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere über Ablauf, Folgen und Risiken sowie über mögliche körperliche und seelische Auswirkungen des Abbruchs der Schwangerschaft,
3.
die Unterrichtung der Frau über die für die ärztliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und über den von der Verfassung gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens.
4Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StGB vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen konsiliarisch beigezogener anderer Fachärzte aufzuzeichnen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorliegen.
(4) Ärzte stellen auf Anfrage eines Patienten
1.
im Hinblick auf eine geplante Behandlung Informationen
a)
für eine sachkundige Entscheidung des Patienten hinsichtlich der von ihnen erbrachten Gesundheitsdienstleistungen,
b)
über die voraussichtlichen Kosten und die Preisgestaltung,
c)
über das Vorliegen einer gültigen Berufszulassung und
d)
über Bestehen und Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
2.
nach Abschluss der Behandlung klare Rechnungen
bereit.
(5) 1Das Nähere zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 regelt die Berufsordnung; darin können auch nähere Bestimmungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 getroffen werden. 2Sie hat zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. 3Die Landesärztekammer ist berechtigt, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die für die Umsetzung der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen personenbezogenen Daten der privatärztlich tätigen Ärzte zu übermitteln.