HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 14
Satzung und Vertretung der Landesärztekammer
(1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.