BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 87
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Die Aufnahme eines Studiengangs oder sonstiger Studien (Studium) setzt die Immatrikulation als Studierende oder Studierender voraus. 2Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden als Studierende immatrikuliert, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und kein Immatrikulationshindernis vorliegt. 3Die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in diesen Studiengängen besteht. 4Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Module nicht Teil eines zulassungsbeschränkten Studiengangs sind. 5Für die Teilnahme an weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien kann von einer Immatrikulation abgesehen werden. 6Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen kann es Studierenden anderer Hochschulen durch Satzung ermöglicht werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) 1Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen und deren gemeinsamen Einrichtungen zu erhebenden Daten verpflichtet:
1.
Name, Vorname, Geburtsname,
2.
Geschlecht,
3.
Geburtsdatum und -ort,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Semester- und Heimatwohnsitz,
6.
Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung,
7.
berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums,
8.
Praxissemester und Semester an Studienkollegs,
9.
Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium,
10.
Ort der angestrebten Abschlussprüfung,
11.
Angaben zu durch Anerkennung und Anrechnung erworbenen Leistungspunkten,
12.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,
13.
Studienunterbrechungen nach Art und Dauer,
14.
Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungen und Exmatrikulation.
2Darüber hinaus sind sie verpflichtet, weitere von den Hochschulen und deren gemeinsamen Einrichtungen
1.
für die Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation nach den Art. 87 bis 94 und den aufgrund von Art. 95 erlassenen Satzungen,
2.
für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und
3.
für die Meldung und Zulassung sowie die Abnahme von Prüfungen oder Studienleistungen nach den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen
zu erhebende Daten anzugeben.
(3) 1Die Hochschulen können neben den Studierenden weitere Personen immatrikulieren. 2Die näheren Einzelheiten hierzu werden durch Satzung geregelt, in der auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, zu treffen sind.