Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.05.1985
§ 6
(1) Die Vorhaben des Hauses der Bayerischen Geschichte werden vom Leiter mit den hauptsächlich beteiligten Museen, Sammlungen, Archiven und Bibliotheken des Freistaates Bayern erörtert und im Zusammenwirken mit dem Beirat festgelegt.
(2) Der Leiter kann mit Zustimmung des Staatsministers für einzelne Vorhaben des Hauses der Bayerischen Geschichte Arbeitsausschüsse bilden, in die Vertreter der einschlägigen staatlichen und privaten Museen sowie sonstiger Einrichtungen berufen werden.