Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.05.1985
§ 4
(1) Für das Haus der Bayerischen Geschichte wird ein hauptamtlicher Leiter bestellt.
(2) Der Leiter bewirtschaftet die im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Arbeit des Hauses der Bayerischen Geschichte vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister erteilten allgemeinen und besonderen Weisungen.