HG 2019/2020
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 24.05.2019
Art. 4
Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.
(2) Nach den Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.