HG 2019/2020
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 24.05.2019
Art. 15
Änderung der Kinderbildungsverordnung
§ 21 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 219 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 1 wird aufgehoben.
2.
Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Abs. 1“ durch die Wörter „nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
3Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen.
4§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.“