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HFKomV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.08.2006
§ 8
Verschwiegenheitspflichten
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Angelegenheiten einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet.