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HFKomV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.08.2006
§ 6
Geschäftsstelle
(1) 1Das Staatsministerium richtet eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission ein. 2Zum Leiter der Geschäftstelle bestellt das Staatsministerium einen seiner Beschäftigten.
(2) 1Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Sitzungen der Härtefallkommission vorzubereiten, den Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach § 5 vorliegen. 2Ihr können zur selbständigen Entscheidung mit Zustimmung des Staatsministeriums durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Härtefallkommission weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) 1Wenn die Härtefallkommission ein Ersuchen stellt, teilt die Geschäftsstelle dem Ausländer das Ergebnis des Härtefallverfahrens mit. 2Sie unterrichtet auch die beteiligten Behörden und Stellen, soweit dies für die Entscheidung des Staatsministeriums, ob eine Anordnung nach § 23a Abs. 1 AufenthG ergehen soll, oder für die sonstige Umsetzung des Ersuchens erforderlich ist.