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HFKomV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.08.2006
§ 4
Keine aufschiebende Wirkung
Ein Ausländer kann nicht verlangen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausgesetzt werden, weil sich die Härtefallkommission mit seinem Anliegen befasst oder befassen wird.