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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 18.01.1971
§ 6
Entscheidung der Gutachterstelle
(1) Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes2) vor, so bestimmt die Regierung den Termin für eine Sitzung und veranlaßt die Ladung der übrigen Mitglieder.
(2) 1 (gegenstandslos) 2Die Gutachterstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 3Hat ein stellvertretendes Mitglied den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes aufgeklärt, so wirkt es bei der Entscheidung an Stelle des Vertretenen mit.
(3) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16