Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 18.01.1971
§ 4
Einwilligung
(1) 1Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes2)) über die Einwilligung herbei. 2Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16