Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 18.01.1971
§ 3
Ermittlungen
(1) 1Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied, das den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes2) vom 15.August 1969 (BGBl. I S. 1143) aufklärt. 2Ist es für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendig, so kann er die Untersuchung durch ein weiteres Mitglied anordnen. 3Über die Aufklärung des Betroffenen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) 1Der Vorsitzende veranlaßt alle für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendigen Ermittlungen. 2Er kann insbesondere die über den Betroffenen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angefallenen Akten heranziehen und Sachverständige zuziehen.
(3) Ergeben die Ermittlungen, daß eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Kastrationsgesetzes nicht vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16