BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005

Teil 2 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern

§ 16 Oberer Gutachterausschuss
§ 17 Zusammensetzung
§ 18 Berufung und Abberufung der Gutachter
§ 19 Beschlussfassung
§ 20 Aufgaben
§ 21 Entschädigung der Gutachter
§ 22 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses
§ 23 Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse