Inhalt

BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 9
Geschäftsstelle
(1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet.
(2) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.