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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 7
Entschädigung der Gutachter
(1) 1Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. 2Gutachter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden nur entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Aufgabe wahrnehmen.
(2) 1Die Höhe der den Gutachtern zustehenden Entschädigung wird allgemein durch die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, festgelegt. 2Dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geltenden Beträge nicht überschritten werden. 3Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.