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Text gilt ab: 01.11.1982
Fassung: 07.10.1982
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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten
Vom 7. Oktober 1982
(BayRS IV S. 552)
BayRS 315-1-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 315-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung
Auf Grund von § 176 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes1) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), Art. 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes2) und Art. 14 Abs. 6 des Fischereigesetzes für Bayern3) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 750-15
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 793-1-E

Erster Abschnitt Anzuwendende Vorschriften

§ 1
Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung)4) entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 315-11-8
§ 2
Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
1Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Bands und des Blatts in Klammern das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.
§ 3
Bestandsverzeichnis
(1) 1In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:
a)
die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
b)
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
c)
Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen.
2Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 4
Erste Abteilung
In der ersten Abteilung sind der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
§ 5
Grundpfandrechtsbriefe
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.

Dritter Abschnitt Eintragung von Fischereirechten

§ 6
Allgemeines
(1) 1Das selbständige Fischereirecht kann in das Grundbuch eingetragen werden
a)
als ein dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht durch Eintragung in ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch),
b)
als Belastung des Gewässers durch Eintragung in die zweite Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts.
2Bei Eintragung nach Satz 1 Buchst. a gilt § 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. b kann bei einem buchungsfreien Gewässer nur verlangt werden, wenn der Eigentümer des Gewässers die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt.
(3) 1Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, kann ein Fischereigrundbuchblatt nicht angelegt werden. 2Das Fischereirecht kann gemäß Art. 14 Abs. 3 des Fischereigesetzes3) auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks auch dann vermerkt werden, wenn für das Gewässer ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist; wird für das Gewässer ein Grundbuchblatt nachträglich angelegt, ist die Eintragung des Fischereirechts in der zweiten Abteilung dieses Blatts von Amts wegen nachzuholen.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 793-1-E
§ 7
Bestandsverzeichnis
(1) 1Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:
a)
die Bezeichnung „Fischereirecht“ und der Inhalt des Fischereirechts sowie das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,
b)
Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen.
2Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts kann auf die die Einigung enthaltende Urkunde (Art. 13 des Fischereigesetzes1 Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.
(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(4) 1In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzutragen. 2Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.
(5) 1 § 3 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 2Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 793-1-E
§ 8
Verweisungsvermerke
(1) 1Wird ein Fischereirecht als Belastung des Gewässers eingetragen und ein Fischereigrundbuchblatt angelegt, ist die Anlegung in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers ersichtlich zu machen; im Bestandsverzeichnis des Fischereigrundbuchblatts ist auf die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen. 2Unterbleibt die Eintragung als Belastung des Gewässers, ist die Anlegung des Fischereigrundbuchblatts in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers durch Eintragung eines Vermerks in den Spalten 1 bis 3 ersichtlich zu machen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Fischereigrundbuchblatt nachträglich angelegt wird.
(3) 1Die Eintragung eines neuen Fischereiberechtigten im Fischereigrundbuchblatt ist auf dem Blatt des Gewässers bei der eingetragenen Belastung zu vermerken. 2Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Fischereigrundbuchblatt ersetzt werden.
(4) Bei Änderungen sind die Vermerke von Amts wegen zu berichtigen.

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 9
Bestehenbleiben von Eintragungen
1Unberührt bleiben bestehende Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte. 2Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft5).
(2) (gegenstandslos)

5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 7. Oktober 1982 (GVBl. S. 892)