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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum und von Fischereirechten Vom 7. Oktober 1982 (BayRS IV S. 552) BayRS 315-1-J (§§ 1–10)
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Erster Abschnitt Anzuwendende Vorschriften (§ 1)
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Zweiter Abschnitt Eintragung von Bergwerkseigentum (§§ 2–5)
§ 2 Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
§ 3 Bestandsverzeichnis
§ 4 Erste Abteilung
§ 5 Grundpfandrechtsbriefe
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Dritter Abschnitt Eintragung von Fischereirechten (§§ 6–8)
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Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 9–10)
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.1982
Fassung: 07.10.1982
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§ 2
Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
1
Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen.
2
In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Bands und des Blatts in Klammern das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.