Inhalt

Text gilt ab: 01.11.1982
Fassung: 07.10.1982
§ 2
Besonderes Grundbuchblatt für Bergwerkseigentum
1Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Bands und des Blatts in Klammern das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen.