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Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern
Vom 17. April 2008[1][2]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008 (GVBl. S. 149, BayRS 01-3-3-I)
Das Bundesministerium des Innern
und
die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister des Innern,
vereinbaren auf Grund der §§ 2 und 61 des Bundespolizeigesetzes Folgendes:

[1] Neufassung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 11./27. Juni 1975; die Neufassung ist mit Wirkung vom 1.3.2008 in Kraft getreten, vgl. Bek. v. 21.4.2008 (GVBl. S. 149).
[2] Das Verwaltungsabkommen wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 21.4.2008 (GVBl. S. 149),
Bund: Bek. v. 17.4.2008 (BAnz. AT Nr. 61 S. 1448).
§ 1
(1) 1Der Freistaat Bayern nimmt die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) mit der Bayerischen Landespolizei wahr, soweit dieser über Einrichtungen des Luftverkehrs abgewickelt wird, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen. 2Abweichend von Satz 1 nimmt die Bundespolizei die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs auf dem Flughafen München – Franz Josef Strauß wahr.
(2) Wird die Bayerische Landespolizei nach Absatz 1 tätig, so nimmt sie dabei auch die Aufgaben wahr, die in anderen Rechtsvorschriften den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen zugewiesen sind.
(3) 1Die Bayerische Landespolizei verfolgt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des geltenden Rechts. 2Von Polizeivollzugsbeamten des Freistaates Bayern festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land zu.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 fördern das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Polizeien in Bezug auf die Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben.
(5) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bundespolizei und der Bayerischen Landespolizei bleiben im Übrigen unberührt.
§ 2
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei setzt an den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen des Luftverkehrs zugelassenen Grenzübergangsstellen im Benehmen mit dem zuständigen Hauptzollamt gemäß § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen fest; dies gilt nicht für den Flughafen München – Franz Josef Strauß.
(2) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei kann gemäß § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes im Benehmen mit der zuständigen Dienststelle der Zollverwaltung Grenzerlaubnisse erteilen. 2Sie unterrichtet das Bundespolizeipräsidium oder die von diesem bestimmten Dienststellen über erteilte Grenzerlaubnisse.
§ 3
Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist die Bayerische Landespolizei an, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nach den vom Bundesministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschriften und den von diesem oder von dem Bundespolizeipräsidium erteilten fachlichen Weisungen wahrzunehmen.
§ 4
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) beauftragten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei arbeiten mit der Bundespolizei und der Zollverwaltung zusammen.
(2) Der Bund stattet die Bundespolizei und die Zollverwaltung, der Freistaat Bayern stattet die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) beauftragten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei technisch so aus, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei gewährleistet sind.
(3) Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern koordinieren die erforderlichen informations- und kommunikationstechnischen Regelungen für eine wirksame Zusammenarbeit gemäß Absatz 1.
(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern tragen Sorge für ein abgestimmtes Vorgehen ihrer Polizeien bei der Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben; das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern oder von diesen beauftragte Stellen können die Einzelheiten eines abgestimmten Vorgehens einvernehmlich fest legen.
§ 5
(1) Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums sind berechtigt, sich jederzeit an Ort und Stelle von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 durch die Bayerische Landespolizei zu überzeugen.
(2) 1Die Beauftragten sind befugt, mit den Beamten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei unter Hinzuziehung des Dienststellenleiters die bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 maßgebenden Gesichtspunkte zu erörtern und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. 2Festgestellte Mängel sind tunlichst an Ort und Stelle im gegenseitigen Einvernehmen abzustellen. 3Die Beauftragten des Bundes sind nicht befugt, den Beamten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei dienstliche Rügen zu erteilen.
(3) Die Beauftragten unterrichten, bevor sie Feststellungen an Ort und Stelle treffen, die nächstvorgesetzte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei, es sei denn, dass wegen Eilbedürftigkeit eine solche Unterrichtung nicht möglich ist.
§ 6
Dieses Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Bad Saarow, den 17. April 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bayerische Staatsminister des Innern
Herrmann