Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
§ 5
(1) Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und des Bundespolizeipräsidiums sind berechtigt, sich jederzeit an Ort und Stelle von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 durch die Bayerische Landespolizei zu überzeugen.
(2) 1Die Beauftragten sind befugt, mit den Beamten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei unter Hinzuziehung des Dienststellenleiters die bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 maßgebenden Gesichtspunkte zu erörtern und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. 2Festgestellte Mängel sind tunlichst an Ort und Stelle im gegenseitigen Einvernehmen abzustellen. 3Die Beauftragten des Bundes sind nicht befugt, den Beamten der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei dienstliche Rügen zu erteilen.
(3) Die Beauftragten unterrichten, bevor sie Feststellungen an Ort und Stelle treffen, die nächstvorgesetzte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei, es sei denn, dass wegen Eilbedürftigkeit eine solche Unterrichtung nicht möglich ist.