Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
§ 4
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) beauftragten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei arbeiten mit der Bundespolizei und der Zollverwaltung zusammen.
(2) Der Bund stattet die Bundespolizei und die Zollverwaltung, der Freistaat Bayern stattet die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) beauftragten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei technisch so aus, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 1) betrauten Dienststellen der Bayerischen Landespolizei gewährleistet sind.
(3) Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern koordinieren die erforderlichen informations- und kommunikationstechnischen Regelungen für eine wirksame Zusammenarbeit gemäß Absatz 1.
(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern tragen Sorge für ein abgestimmtes Vorgehen ihrer Polizeien bei der Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben; das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern oder von diesen beauftragte Stellen können die Einzelheiten eines abgestimmten Vorgehens einvernehmlich fest legen.