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Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
§ 3
Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist die Bayerische Landespolizei an, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nach den vom Bundesministerium des Innern erlassenen Verwaltungsvorschriften und den von diesem oder von dem Bundespolizeipräsidium erteilten fachlichen Weisungen wahrzunehmen.