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Text gilt ab: 01.03.2008
Fassung: 17.04.2008
§ 2
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei setzt an den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen des Luftverkehrs zugelassenen Grenzübergangsstellen im Benehmen mit dem zuständigen Hauptzollamt gemäß § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen fest; dies gilt nicht für den Flughafen München – Franz Josef Strauß.
(2) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragte Dienststelle der Bayerischen Landespolizei kann gemäß § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes im Benehmen mit der zuständigen Dienststelle der Zollverwaltung Grenzerlaubnisse erteilen. 2Sie unterrichtet das Bundespolizeipräsidium oder die von diesem bestimmten Dienststellen über erteilte Grenzerlaubnisse.