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(GrStAnerkV)
Text gilt ab: 01.08.2005
Fassung: 09.12.1975
§ 3
1Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG1)), erteilt die zuständige Regierung. 2Der Antrag ist bei der grundsteuerhebeberechtigten Gemeinde zu stellen; dabei ist anzugeben
1.
der Grundbesitz, für den der Erlaß der Steuer beantragt wird,
2.
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
3.
die Gebäude, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, untergebracht sind,
4.
die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung,
5.
der Zweck der Forschung oder die Nutzung zur Volksbildung.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 611-7