Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1994
Fassung: 25.06.1994
§ 4
Technische und organisatorische Maßnahmen
1Von den mit Gnadensachen befaßten Stellen sind Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, die gewährleisten, daß personenbezogene Daten der Betroffenen nicht unberechtigt verarbeitet oder genutzt werden können. 2Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.