Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1994
Fassung: 25.06.1994
§ 2
Schutz der Persönlichkeitsrechte und Datengeheimnis
1Bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Gnadenverfahren sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren. 2Die mit Gnadenverfahren befaßten Personen haben das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu beachten.