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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
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Bayerische Gnadenordnung
(BayGnO)
Vom 29. Mai 2006
(GVBl. S. 321)
BayRS 313-3-J

Vollzitat nach RedR: Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) vom 29. Mai 2006 (GVBl. S. 321, BayRS 313-3-J), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. August 2023 (GVBl. S. 600) geändert worden ist

Erster Abschnitt Grundlagen der Gnadenordnung

§ 1
1Im Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47 Abs. 4 der Verfassung). 2Der Ministerpräsident hat die Ausübung dieses Rechts dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe der §§ 3 und 4 seiner Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts (BayRS 313-2-S) übertragen. 3Soweit sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat, obliegt dem Staatsministerium der Justiz nach Maßgabe des § 6 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die Vorbehandlung der Gnadensachen.
§ 2
Gnadenverfahren bei Entscheidungen der ordentlichen Gerichte
(1) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung regeln das Verfahren in den Gnadensachen, die sich auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in Bayern beziehen.
(2) Hat das Gericht in einer Bußgeldsache den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) als unzulässig verworfen, so gilt dies nicht als Entscheidung im Sinn des Abs. 1.
(3) 1Wegen der Kosten des Verfahrens findet diese Bekanntmachung nur dann Anwendung, wenn zugleich in derselben Sache über einen sonstigen Gnadenerweis zu befinden ist. 2Wird ausschließlich der Erlass oder die Ermäßigung von Gerichtskosten oder von sonstigen Justizverwaltungsabgaben begehrt, so gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
§ 3
Gnadenverfahren in sonstigen Fällen
(1) In den zur Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz gehörenden Gnadensachen, die sich nicht auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte beziehen, finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend Anwendung, soweit nicht die Eigenart der Gnadensache entgegensteht oder eine anderweitige Regelung getroffen ist.
(2) Im Zweifelsfall legt die Stelle (Gericht oder Behörde), auf deren Entscheidung sich das Gnadengesuch bezieht, dieses nebst Akten mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium der Justiz vor.
§ 4
Inhalt des Begnadigungsrechts
(1) Das Begnadigungsrecht umfasst insbesondere die Befugnis, rechtskräftig verhängte Kriminalstrafen, Geldbußen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung dauernd oder vorübergehend auszusetzen.
(2) Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf die Hauptstrafen, die Nebenstrafen sowie die Nebenfolgen.
(3) Maßregeln der Besserung und Sicherung, andere Sicherungsmaßnahmen, die Anordnung der Einziehung sowie die in Jugendsachen zulässigen Zuchtmittel sind der Begnadigung nicht entzogen.
§ 5
Vorrang der gerichtlichen Entscheidung
(1) 1Der Gnadenweg darf nicht dazu dienen, die nach gesetzlichen Bestimmungen mögliche Anrufung des Gerichts zu ersetzen. 2Hierüber ist der Gesuchsteller gegebenenfalls zu belehren.
(2) 1Eingaben, die auch als Rechtsmittel, Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder als sonstiger Rechtsbehelf aufgefasst werden können, sind dem Gericht vorzulegen. 2Auf Fristwahrung ist dabei besonders zu achten.
(3) Gesuche um Erlass oder Minderung einer Anordnung der Einziehung, von Geldstrafen oder Geldbußen oder um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sind zunächst als Anträge nach § 459a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach §§ 93, 96 bis 98 OWiG zu behandeln.
(4) Wird auf Grund der ergangenen Entscheidung eine als Gnadengesuch bezeichnete Eingabe als erledigt betrachtet, so ist dies dem Gesuchsteller durch die Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, soweit sich die Erledigung nicht bereits eindeutig aus der Entscheidung ergibt.
(5) Besteht der Betroffene nach Belehrung ausdrücklich darauf, dass ein Gesuch nicht als Rechtsbehelf im Rahmen eines möglichen Rechtswegs, sondern nur als Gnadengesuch behandelt wird, so ist ein normales Gnadenverfahren durchzuführen.
§ 6
Einreichung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche können eingereicht werden
1.
bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder
2.
bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn diese am Verfahren beteiligt war.
(2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an das Staatsministerium der Justiz oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.
(3) Die Gnadengesuche können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
(4) 1Der Gesuchsteller soll für die zur Begründung des Gesuchs aufgestellten Behauptungen Belege (z.B. Arbeitsbescheinigung, ärztliches Zeugnis) beigeben. 2Soweit für die Entscheidung über ein Gesuch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten von Bedeutung sind, ist darauf hinzuwirken, dass dieser eine amtliche Auskunft der Finanzbehörde über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft ermächtigt.
§ 7
Prüfung der Gnadenfrage von Amts wegen
Die Gnadenfrage ist von Amts wegen zu prüfen, wenn das erkennende Gericht oder eine andere amtlich mit der Sache befasste Stelle einen Gnadenerweis aus besonderen Gründen für angezeigt hält.
§ 8
Einfluss der Gnadengesuche auf die Vollstreckung
(1) Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht.
(2) Die Vollstreckung kann jedoch bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert.
(3) Ist ein Gnadengesuch bereits abgelehnt worden, so darf die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn neue schwerwiegende Gnadengründe glaubhaft angeführt werden.
(4) Bei Freiheitsstrafen darf die Vollstreckung nicht eingestellt werden, wenn bei dem Verurteilten Fluchtgefahr besteht oder wenn der Vollzug bereits begonnen hat.
(5) Wird während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für eine zum Anschlussvollzug vorgesehene Strafe ein Gnadenerweis erbeten, so ist bei der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an dem ununterbrochenen Vollzug mehrerer Strafen besteht.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, und von Jugendarrest.
§ 9
Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung
(1) 1Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.
(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.
§ 10
Behandlung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche behandelt die Staatsanwaltschaft, auch soweit sie am Verfahren nicht beteiligt war.
(2) Bezieht sich das Gesuch auf eine Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen von verschiedenen Gerichten ausgesprochen sind, so behandelt das Gesuch die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Gesamtstrafe gebildet hat.
§ 11
Ermittlungen
(1) 1Gnadengesuche werden beschleunigt behandelt. 2Bei aussichtslosen Gesuchen können Ermittlungen unterbleiben.
(2) Bei den Ermittlungen ist zu vermeiden, dass andere Personen unnötig von der Bestrafung des Verurteilten Kenntnis erhalten.
(3) 1Die Ermittlungen sind möglichst gleichzeitig vorzunehmen. 2Die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sind einzeln zu bezeichnen, damit nachträgliche Erhebungen vermieden werden. 3In dringenden Fällen werden Auskünfte und Akten fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation erholt.
(4) Um die Durchführung der Ermittlungen wird je nach den Umständen die Gerichtshilfe oder die zuständige Polizeidienststelle ersucht, soweit es sich nicht empfiehlt, bei anderen Stellen oder Personen (z.B. Bewährungshilfe, Geschädigte, behandelnde Ärzte) Auskunft einzuholen.
§ 12
Anschlusserklärung des Verurteilten
(1) 1Der Verurteilte ist zu befragen, ob er sich dem Gesuch anschließt, wenn es nicht von ihm selbst, seinem Verteidiger oder einem anderen von ihm nachweisbar Bevollmächtigten gestellt ist. 2Hiervon kann aus besonderen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn das Gesuch aussichtslos ist oder die Voraussetzungen des § 7 vorliegen.
(2) 1Schließt sich der Verurteilte dem Gesuch nicht an, ist das Gnadenverfahren beendet, wenn nicht die Voraussetzungen des § 7 vorliegen. 2Der Gesuchsteller ist von der Beendigung des Gnadenverfahrens zu unterrichten.
§ 13
Äußerung des Gerichts und der Vollzugsanstalt
(1) 1Die Staatsanwaltschaft führt in der Regel eine Stellungnahme des Vorsitzenden des zuletzt mit der Sache im ersten Rechtszug befassten Gerichts herbei. 2Daneben kann auch eine Stellungnahme des Vorsitzenden eines mit der Sache zu einem früheren Zeitpunkt befassten Gerichts, insbesondere des erkennenden Gerichts, eingeholt werden. 3Eine Stellungnahme nach Satz 2 soll eingeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass für die Beurteilung des Gnadengesuchs relevante zusätzliche Erkenntnisse bei diesem Gericht vorhanden sind. 4Weicht die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts von der Ausgangsentscheidung in der rechtlichen Würdigung oder in der Rechtsfolge erheblich ab, so soll auch eine Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Gerichts eingeholt werden. 5In den Fällen eines nach Nr. 6 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 44b der Strafvollstreckungsordnung (ErgStVollstrO) eingeleiteten Gnadenverfahrens von Amts wegen kann von der Einholung einer gerichtlichen Stellungnahme abgesehen werden.
(2) 1Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft, so bittet die Staatsanwaltschaft in der Regel die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zu dem Gnadengesuch. 2Die Stellungnahme soll vor allem darüber Auskunft geben, wie sich der Verurteilte in der Strafhaft führt, welche Wirkungen der Strafvollzug auf ihn hat und ob er im Fall seiner Entlassung voraussichtlich eine geeignete Unterkunft und Arbeit finden wird. 3Entsprechendes gilt, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(3) Befindet sich der Verurteilte im Vollzug einer Jugendstrafe, so soll auch der Vollstreckungsleiter, befindet sich der Verurteilte in Jugendarrest, so soll auch der Vollzugsleiter gehört werden.
(4) 1Die Äußerungen sind streng vertraulich zu behandeln. 2Das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbeamten dürfen ihre Einstellung zur Frage der Begnadigung dem Verurteilten oder einer anderen Privatperson nicht bekannt geben.
§ 14
Anhörung anderer Stellen
(1) Auch anderen als den in § 13 genannten Stellen, insbesondere dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugendamt, soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn anzunehmen ist, dass die Äußerung für die Entscheidung über das Gnadengesuch Bedeutung haben kann.
(2) Hat bei einer Ordnungswidrigkeit ein ordentliches Gericht entschieden, so ist in Fällen besonderer Bedeutung dem fachlich zuständigen Staatsministerium über das Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 15
Berichterstattung
(1) Berichte in Gnadensachen sind beschleunigt vorzulegen.
(2) Werden nach der Berichterstattung Änderungen in den Verhältnissen bekannt, die für die Entscheidung über das Gesuch von Bedeutung sein können, so ist dem Staatsministerium der Justiz oder dem Generalstaatsanwalt unverzüglich, wenn nötig unmittelbar, fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation zu berichten.
(3) Im Übrigen wird die Berichterstattung in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.
§ 16
Entscheidung über die Gnadengesuche
(1) Über Gnadengesuche entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Justiz.
(2) Die Generalstaatsanwälte sind ermächtigt,
1.
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Straf- bzw. Jugendarresten sowie Strafresten von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen,
2.
Geldstrafen von nicht mehr als 180 Tagessätzen zu erlassen, sofern der Gesamtbetrag einschließlich der gegebenenfalls mitzuerlassenden Verfahrenskosten 6.000 € nicht übersteigt,
3.
Geldbußen und Ordnungsgelder zu erlassen, sofern der Gesamtbetrag einschließlich der gegebenenfalls mitzuerlassenden Verfahrenskosten 600 € nicht übersteigt,
4.
gerichtlich verhängte Sperrfristen für die Fahrerlaubniserteilung sowie Fahrverbote aufzuheben, zu beschränken oder abzukürzen und
5.
zur Erfüllung von Auflagen erbrachte Leistungen auf die Strafe anzurechnen,
sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegen getreten ist und keine politische Straftat vorliegt.
(3) 1Die Generalstaatsanwälte sind darüber hinaus ermächtigt, Gnadengesuche, die keine nach § 13 zur gutachtlichen Äußerung berufene Stelle befürwortet hat und die sie selbst für aussichtslos halten, im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz abzulehnen. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident nach § 2 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat, oder wenn sich das Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über das Gnadengesuch vorbehalten hat. 3Von der Ermächtigung ausgenommen sind Gnadengesuche, die eine politische Straftat betreffen.
§ 17
Fassung und Mitteilung der Entscheidung
(1) Entscheidet der Generalstaatsanwalt auf Grund einer in dieser Bekanntmachung erteilten Ermächtigung, so ist dies in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die Entscheidung über ein Gnadengesuch wird den Beteiligten durch die Vollstreckungsbehörde bekannt gemacht.
(3) Befindet sich der Verurteilte in Haft, so wird ihm die Entscheidung durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen von diesen ermächtigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes eröffnet.
§ 18
Einwendungen
(1) 1Über Einwendungen gegen Entscheidungen nach den §§ 8, 22 Abs. 1 bis 3 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1, §§ 29 und 30 Abs. 1 entscheidet, soweit nicht das Gericht zu befinden hat (§§ 458, 462, 463 StPO), der Generalstaatsanwalt. 2Die Vollstreckungsbehörde ist im Fall des § 22 Abs. 1 zu einer Abänderung ihrer mit Einwendungen angegriffenen Entscheidung nicht befugt. 3Wurde in einem bei einem Oberlandesgericht anhängigen Verfahren ein Ordnungsmittel verhängt, dessen Vollstreckung einem Richter obliegt, entscheidet über die Einwendungen das Staatsministerium der Justiz.
(2) Über Einwendungen gegen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts entscheidet, soweit ihnen nicht abgeholfen wird, das Staatsministerium der Justiz.
(3) 1Einwendungen nach den Abs. 1 und 2 hemmen die Vollstreckung nicht. 2§ 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
§ 19
Kosten in Gnadensachen
In Gnadensachen werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben (Art. 1 des Landesjustizkostengesetzes (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl S. 159, BayRS 36-4-J) in Verbindung mit § 9 Nr. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung) vom 14. Februar 1940 (BGBl. III 363-1), zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837)).
§ 20
Akten- und Registerführung
(1) 1Die in derselben Sache anfallenden Gesuche, Ermittlungen, Berichte und Entscheidungen werden nicht mit den gerichtlichen Akten über das Strafverfahren verbunden, sondern von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Gnadenheft gesammelt. 2Das Heft trägt als Aktenzeichen jeweils die Registernummer des letzten Gesuchs. 3Die Gnadenhefte sind vertraulich zu behandeln. 4Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht und werden nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt, jedoch bei Versendung der Strafakten grundsätzlich zurückbehalten. 5Die Gnadenhefte werden zusammen mit den Strafakten vernichtet.
(2) Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt für Gnadensachen ein Register und ein Namensverzeichnis der Verurteilten nach Maßgabe einer gesonderten Bekanntmachung.
§ 21
Belehrung und Überwachung der Auflagen
1Ist im Gnadenweg die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden, so belehrt die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 268a Abs. 3 und des § 453a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO und überwacht die Erfüllung der Auflagen sowie das sonstige Verhalten des Verurteilten. 2§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Befindet er sich in Haft, so kann die Belehrung auch der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt übertragen werden; diese dürfen mit der Belehrung einen anderen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes beauftragen.
§ 22
Nachträgliche Entscheidungen
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde widerruft die im Gnadenweg bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
2Der Widerruf ist zulässig, solange die Strafe noch nicht endgültig erlassen ist. 3Über den Widerruf ist der Behörde zu berichten, die die Gnadenentscheidung getroffen hat.
(2) 1Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch, wenn sie die Strafaussetzung widerruft, derartige Leistungen auf die Strafe anrechnen. 3Dies gilt nicht, wenn die Leistung zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder zur Schadenswiedergutmachung erbracht wurde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann an Stelle des Widerrufs die Bewährungszeit in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen erteilen, namentlich den Verurteilten der Bewährungshilfe unterstellen, wenn diese Maßnahmen ausreichend erscheinen.
(4) 1Vor der Entscheidung nach Abs. 1 ist der Verurteilte zu hören, falls er weder flüchtig ist, noch Fluchtgefahr besteht. 2Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so ist auch dieser zu hören. 3Die Entscheidung über den Widerruf ist durch die zuständige Justizbehörde zu begründen und dem Verurteilten vor der Vollstreckung zuzustellen. 4Ist dies vor der Vollstreckung nicht möglich oder bestehen besondere Hinderungsgründe, ist die Zustellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen. 5Das Gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 hinsichtlich einer unterbliebenen Anhörung.
(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann angeordnete Auflagen und Weisungen ändern oder aufheben, sofern der Verurteilte ohne sein Verschulden die Auflagen und Weisungen nicht oder nicht fristgemäß erfüllen kann oder erfüllen konnte. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung etwaiger Gesuche.
(6) 1Die Vollstreckungsbehörde ist ermächtigt, die Strafe oder den Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, wenn sich der Verurteilte bewährt hat. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident gemäß § 2 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat. 3Kommt in diesen Fällen eine Entscheidung des Ministerpräsidenten in Betracht, so ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
(7) Soweit in den Fällen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 die Vollstreckungsbehörde zuständig ist, gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(8) 1Für den Widerruf eines Gnadenerweises des Ministerpräsidenten, durch den bei lebenslangen Freiheitsstrafen Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt worden ist, ist das Staatsministerium der Justiz zuständig (§ 3 Nr. 3 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts). 2Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend. 3An Stelle der Vollstreckungsbehörde entscheidet das Staatsministerium der Justiz. 4Dem Staatsministerium der Justiz ist in diesen Fällen beschleunigt zu berichten.
§ 23
Mitteilungen in Strafsachen gegen Minderjährige
1Wird einem Minderjährigen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so werden hiervon sein gesetzlicher Vertreter und, soweit veranlasst, das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt benachrichtigt. 2Das Gleiche gilt, wenn dem verurteilten Minderjährigen besondere Pflichten auferlegt werden oder die bewilligte Aussetzung widerrufen wird.
§ 24
Begriffsbestimmung
Eine nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob sie vor dem Vollzug (Aufschub) oder während des Vollzugs (Unterbrechung) angeordnet wird.
§ 25
Zuständigkeit für die Gewährung von Strafaufschub
(1) 1Über Gesuche um Aufschub der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe (Strafaufschub) im Weg der Gnade entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2Hält sie einen Aufschub für angemessen, der den Zeitraum von insgesamt einem Jahr übersteigt, legt sie die Akten dem Generalstaatsanwalt zur Entscheidung vor. 3Der Vollstreckungsbehörde obliegt die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 4§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der einjährige Zeitraum wird von dem Tag an gerechnet, an dem das Straferkenntnis vollstreckbar geworden ist. 2Sind mehrere Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden, so ist für die Berechnung der Frist das in die Gesamtstrafe einbezogene Straferkenntnis maßgebend, das zuletzt rechtskräftig geworden ist. 3Ist die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden, so wird der einjährige Zeitraum vom Tag der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung oder der Zustellung der Entscheidung der Gnadenbehörde an gerechnet.
§ 26
Zuständigkeit für Strafunterbrechung und für die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Über Gesuche um Unterbrechung der zeitigen Strafhaft im Weg der Gnade sowie um Verlängerung von gnadenweise bewilligter Strafunterbrechung entscheidet der Generalstaatsanwalt.
(2) Der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Gesuche um Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind.
(3) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung nicht vorläufig einstellen.
§ 27
Strafunterbrechung in besonderen Fällen
(1) 1Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sind ermächtigt, die Vollstreckung von zeitigen Freiheitsstrafen widerruflich zu unterbrechen, wenn ein Mitglied der Familie des Strafgefangenen schwer erkrankt oder gestorben ist oder wenn der Strafgefangene plötzlich schwer erkrankt und eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 45 StVollstrO nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. 2Wird die Strafunterbrechung nicht infolge einer Erkrankung des Strafgefangenen nötig, so soll sie in der Regel einen Zeitraum von sechs Tagen nicht überschreiten.
(2) 1Von der Strafunterbrechung wird die Vollstreckungsbehörde sofort in Kenntnis gesetzt. 2Hat diese Bedenken, so berichtet sie sofort dem Generalstaatsanwalt.
(3) 1Kommt die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht, ist dem Staatsministerium der Justiz, gegebenenfalls fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation, zu berichten. 2Die Entscheidung trifft der Ministerpräsident, in unaufschiebbaren Eilfällen das Staatsministerium der Justiz (§ 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts).
§ 28
Richtlinien
(1) 1Strafaufschub oder Strafunterbrechung darf im Weg der Gnade durch die Justizbehörden nur gewährt werden, wenn es zur Vermeidung besonderer, außerhalb des Strafzwecks liegender Nachteile für den Verurteilten notwendig ist und keine überwiegenden Gründe für die sofortige oder ununterbrochene Vollstreckung sprechen. 2Würden die durch die Vollstreckung oder die weitere Vollstreckung drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafaufschub oder Strafunterbrechung nur hinausgeschoben und nicht vermieden, so ist die Bewilligung zu versagen.
(2) 1Strafaufschub und Strafunterbrechung werden in der Regel nur widerruflich und auf bestimmte Zeit bewilligt. 2Sie können von der Leistung einer Sicherheit oder der Erfüllung anderer Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Wird während der Vollstreckung einer Strafe für eine zum Anschlussvollzug vorgesehene Strafe Aufschub erbeten, so ist bei der Entscheidung § 8 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, darf nur in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden. 2Dabei ist in jedem Einzelfall dafür Sorge zu tragen, dass durch die Unterbrechung der Zweck der Maßregel, insbesondere die öffentliche Sicherheit, nicht gefährdet wird.
§ 29
Jugendarrest
1Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. 2Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.
§ 30
Stundung und Bewilligung von Teilzahlungen im Weg der Gnade
(1) 1Über Gesuche um Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen für Geldstrafen, Ordnungsgelder und Wertersatzstrafen, die Abführung von Mehrerlös sowie von Geldbeträgen, die eingezogen worden sind, entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 3 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird um Aufschub oder Unterbrechung einer Ersatzfreiheitsstrafe gebeten, so kann die darüber befindende Stelle auch Stundung oder Teilzahlungen im Sinn des Abs. 1 bewilligen.
§ 30a
Aussetzung von Fahrverboten im Weg der Gnade
(1) 1Über Gesuche um Aussetzung von gerichtlich verhängten Fahrverboten entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Gesuche um Anrechnung der Dauer der amtlichen Verwahrung des Führerscheins vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gilt Abs. 1 entsprechend, sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegengetreten ist.

3. Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit

§ 31
Ermächtigung
(1) 1Die Leitenden Oberstaatsanwälte werden ermächtigt, im Gnadenwege die Leistung von gemeinnütziger Arbeit auf uneinbringliche Geldstrafen anzurechnen. 2Diese Anrechnungsbefugnis können sie auf Staatsanwälte und Rechtspfleger weiter übertragen.
(2) 1Die Anrechnung ist davon abhängig, dass der Verurteilte eine Arbeitsleistung an einer ihm von der Vollstreckungsbehörde zugewiesenen gemeinnützigen Beschäftigungsstelle unentgeltlich erbringt. 2Die Anrechnung erfolgt in der Weise, dass eine Arbeitsleistung von sechs Stunden der Verbüßung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe entspricht. 3Die Vollstreckungsbehörde kann den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit, namentlich bei Wochenend- und Nachteinsätzen, oder mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. 4Die nach Satz 2 oder 3 als Anrechnungsmaßstab festgesetzten Arbeitsstunden können nach Bestimmung der Vollstreckungsbehörde auch an mehreren Tagen geleistet werden.
§ 32
Verfahren
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde belehrt den Verurteilten, wenn gemäß § 459e StPO die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet ist, über die Möglichkeit, sich innerhalb einer Woche bei ihr zur Leistung unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit zu melden. 2Die Belehrung unterbleibt, wenn der Verurteilte zur Arbeitsleistung offensichtlich ungeeignet ist.
(2) 1Die Belehrung wird dem Verurteilten zusammen mit der Ladung zum Strafantritt zugestellt. 2Die Ladungsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.
(3) 1Die Vollstreckungsbehörde, bei der sich der Verurteilte innerhalb einer Woche nach Zugang der Belehrung meldet, stellt die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläufig zurück, wenn innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Wochen eine Möglichkeit zur Leistung gemeinnütziger Arbeit durch den Verurteilten besteht, dieser hierzu bereit ist und nach seiner Persönlichkeit zur Leistung solcher Arbeit geeignet erscheint. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die weitere Strafvollstreckung auch zurückstellen, wenn der Verurteilte sich später bei ihr meldet.
(4) 1Die Vollstreckungsbehörde weist dem Verurteilten eine geeignete Beschäftigungsstelle zu und gibt ihm auf, eine Bestätigung des Beschäftigungsgebers über die ordnungsgemäße Arbeitsleistung innerhalb einer Woche nach Beendigung der Beschäftigung vorzulegen. 2Ein entsprechendes Formblatt händigt sie dem Verurteilten aus. 3Dabei belehrt sie ihn, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fortgesetzt werden kann (§ 34). 4Einen Abdruck der Zuweisung übersendet die Vollstreckungsbehörde dem Beschäftigungsgeber.
§ 33
Beschäftigung
1Die Leistung der gemeinnützigen Arbeit begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und unterliegt weder der Kranken-, noch der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.
§ 34
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fort, wenn
1.
Gründe vorliegen, die zur Rücknahme eines Gnadenerweises berechtigen würden (§ 35); eine Verurteilung im Sinn des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich,
2.
der Verurteilte erneut eine Straftat begeht,
3.
der Verurteilte die zugewiesene Arbeit ohne hinreichende Entschuldigung nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt,
4.
der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht ordnungsgemäß leistet oder sonst durch sein Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht oder
5.
der Verurteilte die Bestätigung über die geleistete Arbeit nicht fristgemäß vorlegt und eine solche Bestätigung auch nicht in anderer Weise beschafft werden kann.
(2) Die bis zur Fortsetzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erbrachte Arbeitsleistung kann auf die Geldstrafe angerechnet werden.

4. Rücknahme eines Gnadenerweises

§ 35
(1) 1Ein Gnadenerweis ist zurückzunehmen,
1.
wenn er durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2.
wenn nicht bekannt war, dass der Begnadigte vor Erteilung des Gnadenerweises ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn des Gnadenerweises unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war oder verurteilt wird.
2Die Rücknahme ist zulässig, solange die Vollstreckung noch nicht verjährt ist.
(2) 1Über die Frage der Rücknahme entscheidet die Justizbehörde, die den Gnadenerweis ausgesprochen hat. 2Dieser Stelle ist in einschlägigen Fällen zu berichten. 3Auch wenn sich der Gnadenerweis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe bezieht, ist zu berichten; das Staatsministerium der Justiz legt in diesem Fall die Verfahrensunterlagen dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.
(3) § 22 Abs. 2 und 4, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 auch § 22 Abs. 3, gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 36
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2006 tritt die Bayerische Gnadenordnung vom 2. Juli 1974 (BayRS 313-3-J) außer Kraft.
München, den 29. Mai 2006
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate M e r k , Staatsministerin