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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften

1. Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 21–23)
2. Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung im Weg der Gnade (§§ 24–30a)
3. Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit (§§ 31–34)
4. Rücknahme eines Gnadenerweises (§ 35)