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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 9
Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung
(1) 1Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.
(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.