Inhalt

BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 6
Einreichung der Gnadengesuche
(1) Gnadengesuche können eingereicht werden
1.
bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder
2.
bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn diese am Verfahren beteiligt war.
(2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an das Staatsministerium der Justiz oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.
(3) Die Gnadengesuche können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
(4) 1Der Gesuchsteller soll für die zur Begründung des Gesuchs aufgestellten Behauptungen Belege (z.B. Arbeitsbescheinigung, ärztliches Zeugnis) beigeben. 2Soweit für die Entscheidung über ein Gesuch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten von Bedeutung sind, ist darauf hinzuwirken, dass dieser eine amtliche Auskunft der Finanzbehörde über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft ermächtigt.