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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 5
Vorrang der gerichtlichen Entscheidung
(1) 1Der Gnadenweg darf nicht dazu dienen, die nach gesetzlichen Bestimmungen mögliche Anrufung des Gerichts zu ersetzen. 2Hierüber ist der Gesuchsteller gegebenenfalls zu belehren.
(2) 1Eingaben, die auch als Rechtsmittel, Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder als sonstiger Rechtsbehelf aufgefasst werden können, sind dem Gericht vorzulegen. 2Auf Fristwahrung ist dabei besonders zu achten.
(3) Gesuche um Erlass oder Minderung einer Anordnung der Einziehung, von Geldstrafen oder Geldbußen oder um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sind zunächst als Anträge nach § 459a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach §§ 93, 96 bis 98 OWiG zu behandeln.
(4) Wird auf Grund der ergangenen Entscheidung eine als Gnadengesuch bezeichnete Eingabe als erledigt betrachtet, so ist dies dem Gesuchsteller durch die Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, soweit sich die Erledigung nicht bereits eindeutig aus der Entscheidung ergibt.
(5) Besteht der Betroffene nach Belehrung ausdrücklich darauf, dass ein Gesuch nicht als Rechtsbehelf im Rahmen eines möglichen Rechtswegs, sondern nur als Gnadengesuch behandelt wird, so ist ein normales Gnadenverfahren durchzuführen.