Inhalt

BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 4
Inhalt des Begnadigungsrechts
(1) Das Begnadigungsrecht umfasst insbesondere die Befugnis, rechtskräftig verhängte Kriminalstrafen, Geldbußen und Ordnungsmittel zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung dauernd oder vorübergehend auszusetzen.
(2) Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf die Hauptstrafen, die Nebenstrafen sowie die Nebenfolgen.
(3) Maßregeln der Besserung und Sicherung, andere Sicherungsmaßnahmen, die Anordnung der Einziehung sowie die in Jugendsachen zulässigen Zuchtmittel sind der Begnadigung nicht entzogen.