Inhalt

BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 3
Gnadenverfahren in sonstigen Fällen
(1) In den zur Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz gehörenden Gnadensachen, die sich nicht auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte beziehen, finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung entsprechend Anwendung, soweit nicht die Eigenart der Gnadensache entgegensteht oder eine anderweitige Regelung getroffen ist.
(2) Im Zweifelsfall legt die Stelle (Gericht oder Behörde), auf deren Entscheidung sich das Gnadengesuch bezieht, dieses nebst Akten mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium der Justiz vor.