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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 35
(1) 1Ein Gnadenerweis ist zurückzunehmen,
1.
wenn er durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2.
wenn nicht bekannt war, dass der Begnadigte vor Erteilung des Gnadenerweises ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn des Gnadenerweises unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war oder verurteilt wird.
2Die Rücknahme ist zulässig, solange die Vollstreckung noch nicht verjährt ist.
(2) 1Über die Frage der Rücknahme entscheidet die Justizbehörde, die den Gnadenerweis ausgesprochen hat. 2Dieser Stelle ist in einschlägigen Fällen zu berichten. 3Auch wenn sich der Gnadenerweis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe bezieht, ist zu berichten; das Staatsministerium der Justiz legt in diesem Fall die Verfahrensunterlagen dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.
(3) § 22 Abs. 2 und 4, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 auch § 22 Abs. 3, gelten entsprechend.