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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 34
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
(1) Die Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fort, wenn
1.
Gründe vorliegen, die zur Rücknahme eines Gnadenerweises berechtigen würden (§ 35); eine Verurteilung im Sinn des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich,
2.
der Verurteilte erneut eine Straftat begeht,
3.
der Verurteilte die zugewiesene Arbeit ohne hinreichende Entschuldigung nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt,
4.
der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht ordnungsgemäß leistet oder sonst durch sein Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht oder
5.
der Verurteilte die Bestätigung über die geleistete Arbeit nicht fristgemäß vorlegt und eine solche Bestätigung auch nicht in anderer Weise beschafft werden kann.
(2) Die bis zur Fortsetzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erbrachte Arbeitsleistung kann auf die Geldstrafe angerechnet werden.