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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 33
Beschäftigung
1Die Leistung der gemeinnützigen Arbeit begründet kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis und unterliegt weder der Kranken-, noch der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.