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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 32
Verfahren
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde belehrt den Verurteilten, wenn gemäß § 459e StPO die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet ist, über die Möglichkeit, sich innerhalb einer Woche bei ihr zur Leistung unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit zu melden. 2Die Belehrung unterbleibt, wenn der Verurteilte zur Arbeitsleistung offensichtlich ungeeignet ist.
(2) 1Die Belehrung wird dem Verurteilten zusammen mit der Ladung zum Strafantritt zugestellt. 2Die Ladungsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.
(3) 1Die Vollstreckungsbehörde, bei der sich der Verurteilte innerhalb einer Woche nach Zugang der Belehrung meldet, stellt die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläufig zurück, wenn innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Wochen eine Möglichkeit zur Leistung gemeinnütziger Arbeit durch den Verurteilten besteht, dieser hierzu bereit ist und nach seiner Persönlichkeit zur Leistung solcher Arbeit geeignet erscheint. 2Die Vollstreckungsbehörde kann die weitere Strafvollstreckung auch zurückstellen, wenn der Verurteilte sich später bei ihr meldet.
(4) 1Die Vollstreckungsbehörde weist dem Verurteilten eine geeignete Beschäftigungsstelle zu und gibt ihm auf, eine Bestätigung des Beschäftigungsgebers über die ordnungsgemäße Arbeitsleistung innerhalb einer Woche nach Beendigung der Beschäftigung vorzulegen. 2Ein entsprechendes Formblatt händigt sie dem Verurteilten aus. 3Dabei belehrt sie ihn, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fortgesetzt werden kann (§ 34). 4Einen Abdruck der Zuweisung übersendet die Vollstreckungsbehörde dem Beschäftigungsgeber.