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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 2
Gnadenverfahren bei Entscheidungen der ordentlichen Gerichte
(1) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung regeln das Verfahren in den Gnadensachen, die sich auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in Bayern beziehen.
(2) Hat das Gericht in einer Bußgeldsache den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) als unzulässig verworfen, so gilt dies nicht als Entscheidung im Sinn des Abs. 1.
(3) 1Wegen der Kosten des Verfahrens findet diese Bekanntmachung nur dann Anwendung, wenn zugleich in derselben Sache über einen sonstigen Gnadenerweis zu befinden ist. 2Wird ausschließlich der Erlass oder die Ermäßigung von Gerichtskosten oder von sonstigen Justizverwaltungsabgaben begehrt, so gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.