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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 29
Jugendarrest
1Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. 2Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.