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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 28
Richtlinien
(1) 1Strafaufschub oder Strafunterbrechung darf im Weg der Gnade durch die Justizbehörden nur gewährt werden, wenn es zur Vermeidung besonderer, außerhalb des Strafzwecks liegender Nachteile für den Verurteilten notwendig ist und keine überwiegenden Gründe für die sofortige oder ununterbrochene Vollstreckung sprechen. 2Würden die durch die Vollstreckung oder die weitere Vollstreckung drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafaufschub oder Strafunterbrechung nur hinausgeschoben und nicht vermieden, so ist die Bewilligung zu versagen.
(2) 1Strafaufschub und Strafunterbrechung werden in der Regel nur widerruflich und auf bestimmte Zeit bewilligt. 2Sie können von der Leistung einer Sicherheit oder der Erfüllung anderer Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Wird während der Vollstreckung einer Strafe für eine zum Anschlussvollzug vorgesehene Strafe Aufschub erbeten, so ist bei der Entscheidung § 8 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, darf nur in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden. 2Dabei ist in jedem Einzelfall dafür Sorge zu tragen, dass durch die Unterbrechung der Zweck der Maßregel, insbesondere die öffentliche Sicherheit, nicht gefährdet wird.