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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 26
Zuständigkeit für Strafunterbrechung und für die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Über Gesuche um Unterbrechung der zeitigen Strafhaft im Weg der Gnade sowie um Verlängerung von gnadenweise bewilligter Strafunterbrechung entscheidet der Generalstaatsanwalt.
(2) Der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Gesuche um Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind.
(3) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung nicht vorläufig einstellen.