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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 24
Begriffsbestimmung
Eine nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob sie vor dem Vollzug (Aufschub) oder während des Vollzugs (Unterbrechung) angeordnet wird.