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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 23
Mitteilungen in Strafsachen gegen Minderjährige
1Wird einem Minderjährigen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so werden hiervon sein gesetzlicher Vertreter und, soweit veranlasst, das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt benachrichtigt. 2Das Gleiche gilt, wenn dem verurteilten Minderjährigen besondere Pflichten auferlegt werden oder die bewilligte Aussetzung widerrufen wird.