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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 20
Akten- und Registerführung
(1) 1Die in derselben Sache anfallenden Gesuche, Ermittlungen, Berichte und Entscheidungen werden nicht mit den gerichtlichen Akten über das Strafverfahren verbunden, sondern von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Gnadenheft gesammelt. 2Das Heft trägt als Aktenzeichen jeweils die Registernummer des letzten Gesuchs. 3Die Gnadenhefte sind vertraulich zu behandeln. 4Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht und werden nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt, jedoch bei Versendung der Strafakten grundsätzlich zurückbehalten. 5Die Gnadenhefte werden zusammen mit den Strafakten vernichtet.
(2) Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt für Gnadensachen ein Register und ein Namensverzeichnis der Verurteilten nach Maßgabe einer gesonderten Bekanntmachung.