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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 16
Entscheidung über die Gnadengesuche
(1) Über Gnadengesuche entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Justiz.
(2) Die Generalstaatsanwälte sind ermächtigt,
1.
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Straf- bzw. Jugendarresten sowie Strafresten von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung auszusetzen,
2.
Geldstrafen von nicht mehr als 180 Tagessätzen zu erlassen, sofern der Gesamtbetrag einschließlich der gegebenenfalls mitzuerlassenden Verfahrenskosten 6.000 € nicht übersteigt,
3.
Geldbußen und Ordnungsgelder zu erlassen, sofern der Gesamtbetrag einschließlich der gegebenenfalls mitzuerlassenden Verfahrenskosten 600 € nicht übersteigt,
4.
gerichtlich verhängte Sperrfristen für die Fahrerlaubniserteilung sowie Fahrverbote aufzuheben, zu beschränken oder abzukürzen und
5.
zur Erfüllung von Auflagen erbrachte Leistungen auf die Strafe anzurechnen,
sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegen getreten ist und keine politische Straftat vorliegt.
(3) 1Die Generalstaatsanwälte sind darüber hinaus ermächtigt, Gnadengesuche, die keine nach § 13 zur gutachtlichen Äußerung berufene Stelle befürwortet hat und die sie selbst für aussichtslos halten, im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz abzulehnen. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident nach § 2 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat, oder wenn sich das Staatsministerium der Justiz die Entscheidung über das Gnadengesuch vorbehalten hat. 3Von der Ermächtigung ausgenommen sind Gnadengesuche, die eine politische Straftat betreffen.