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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 15
Berichterstattung
(1) Berichte in Gnadensachen sind beschleunigt vorzulegen.
(2) Werden nach der Berichterstattung Änderungen in den Verhältnissen bekannt, die für die Entscheidung über das Gesuch von Bedeutung sein können, so ist dem Staatsministerium der Justiz oder dem Generalstaatsanwalt unverzüglich, wenn nötig unmittelbar, fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation zu berichten.
(3) Im Übrigen wird die Berichterstattung in einer gesonderten Bekanntmachung geregelt.