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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 14
Anhörung anderer Stellen
(1) Auch anderen als den in § 13 genannten Stellen, insbesondere dem Vormundschaftsgericht oder dem Jugendamt, soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn anzunehmen ist, dass die Äußerung für die Entscheidung über das Gnadengesuch Bedeutung haben kann.
(2) Hat bei einer Ordnungswidrigkeit ein ordentliches Gericht entschieden, so ist in Fällen besonderer Bedeutung dem fachlich zuständigen Staatsministerium über das Staatsministerium der Justiz Gelegenheit zur Äußerung zu geben.